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Erschließung

Eine Baugenehmigung wird nur erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes sichergestellt ist. Unter Erschließung versteht man den Anschluss des Grundstückes an das lokale Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungssystem, und zwar vom Haus bis zum öffentlichen Netz. Sie ist Voraussetzung für die völlige Baureifmachung. Dazu zählen alle außerhalb des Grundstückes durchzuführenden Maßnahmen, nicht dagegen Vorgänge auf dem Baugrund selbst wie z. B. die Anlage einer Auffahrt (d. h. also nur bis zur Grundstücksgrenze!). Konkret gilt ein Grundstück dann als erschlossen, wenn es an einer ausgebauten, öffentlichen Straße liegt, die Abwässer sich über die Kanalisation problem- und schadlos entsorgen lassen, eine Versorgung mit Trinkwasser sowie die Verlegung von Gas-, Strom- bzw. Telefonleitungen usw. gewährleistet ist.

Tatsächliche Kosten:

Die Gemeinde ist verpflichtet, die erforderlichen Erschließungsanlagen bereitzustellen. Die dafür anfallenden Kosten sind nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Ortssatzung von den Grundstückseigentümern in Form von Beiträgen zu bestreiten, die in der Regel nach den laufenden Metern der Straßenfront des Grundstückes berechnet werden. Die allgemeinen Erschließungskosten sind oft schon im Kaufpreis des Grundstückes enthalten, werden jedoch nicht zu den regulären Herstellungskosten eines Hauses gerechnet. Ihre Höhe ist im Einzelfall nach den Bestimmungen der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung zu ermitteln. Der Erschließungsbeitrag richtet sich dabei entweder nach den tatsächlich verursachten Kosten oder aber nach bestimmten Einheitssätzen, die von der Gemeinde üblicherweise nach den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten für vergleichbare Anlagen bemessen werden. Die Kommunalverwaltung ist dabei zu einem Eigenanteil von höchstens 10% verpflichtet. Die Beitragspflicht entsteht erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Anlage gilt als endgültig hergestellt, wenn sie den Anforderungen der Satzung (§ 132 BauGB) entspricht. Mit der Erhebung von angemessenen Vorausleistungen auf den Erschließungsantrag muss gerechnet werden, sobald Sie eine Baugenehmigung erhalten haben oder mit der Herstellung der Erschließungsanlage bereits begonnen worden ist.

Rechtliche Grundlagen: