Was erledige ich wo

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Wohnberechtigungsbescheinigung

Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Belegung von Sozialwohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz

Antragsvordrucke erhalten Sie im Bürgerinformationsbüro. Entscheidungsbehörde ist der Kreis Borken.

Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) verfügt. Die Wohnberechtigungsbescheinigung wird in den Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau von den Stadtverwaltungen, ansonsten von der Kreisverwaltung des Kreises Borken ausgestellt.

Die Wohnfläche der Sozialwohnungen ist begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Ausnahmen können jedoch vom Verfügungsberechtigten (Vermieter) bei der Bewilligungsbehörde (Stadt oder Kreis) beantragt werden.

Zur Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung darf der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze nach dem § 9 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) nicht überschreiten. Hierzu wird das Einkommen aller Personen mit eigenen Einkünften der letzten 12 Monate überprüft. Falls Einkommenssteigerungen oder Verringerungen für die nächsten 12 Monate feststehen, werden diese berücksichtigt. Vom Jahres Bruttoeinkommen werden neben den Werbungskosten Sozialabgaben und Steuerzahlungen (10 - 30 %) weitere Freibeträge in Abzug gebracht. Die Freibeträge ergeben sich unter anderem dadurch, dass jemand alleinerziehend, jung verheiratet, schwerbehindert oder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können.

Gesetzliche Grundlagen: