Was erledige ich wo

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Presse

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Reken, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Gemeinde Reken vollzogen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Soweit Gesetze, Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Anordnungen eine öffentliche Auslegung fordern, erfolgt die Auslegung in den jeweiligen Fachämtern der Gemeindeverwaltung in Reken.

Der Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Reken ist in der örtlichen Tageszeitung zu veröffentlichen, ohne dass dieses für die Wirksamkeit notwendig ist.

Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Aushangkasten des Rathauses, Kirchstraße 14, der Gemeinde Reken. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nachgeholt.

Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse dem Bürgermeister.

Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

Weitere Informationen im Internet: