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Rentenangelegenheiten

Für eine genaue Feststellung des Altersruhegeldes benötigt der Rentenversicherungsträger umfassende Daten, die zum Teil vom Arbeitgeber oder von anderen Sozialleistungsträgern gemeldet werden, zum Teil aber auch vom Versicherten selbst durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden müssen. Der Versicherte ist grundsätzlich verpflichtet, Nachweise, soweit vorhanden, vorzulegen bzw. die Angaben zu machen, die der Rentenversicherungsträger benötigt, um entsprechende Unterlagen anfordern zu können.

Für die Feststellung der Rente sind nicht nur die vollständigen im gesamten Versicherungsleben zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten von wesentlicher Bedeutung, sondern auch z.B. Angaben über eventuelle neben der Rente bezogene weitere Einkünfte, die sich auf die Rentenhöhe auswirken können. Derartige Daten werden dem Rentenversicherungsträger oftmals von den Arbeitgebern oder von anderen Sozialleistungsträgern gemeldet.

Da es dieses Meldeverfahren jedoch in den alten Bundesländern erst seit 1973 und in den neuen Bundesländern seit 1992 besteht, sind vorher zurückgelegte Versicherungszeiten davon nicht erfasst. Außerdem werden manche rentenrechtliche Zeiten (z.B. Zeiten einer Schulausbildung ) nach wie vor nicht automatisch übermittelt. Schließlich kann es auch vorkommen, dass Versicherungszeiten nicht oder fehlerhaft gemeldet werden. Auf die Rente anzurechnendes Einkommen werden dem Rentenversicherungsträger nicht in jedem Falle und wenn, dann erst mit Verzögerung maschinell übermittelt.

Die Rentenversicherungsträger haben verschiedene Möglichkeiten, Belege für rentenrechtlich relevante Sachverhalte anzufordern, wenn der Betroffene diese selbst - etwa weil ihm die Unterlagen verloren gegangen sind - nicht nachweisen kann. So können sie z.B. Bestätigungen des Arbeitgebers oder Daten der Krankenkasse oder des Arbeitsamtes einholen. In erster Linie allerdings sollte jeder in seinem eigenen Interesse Nachweise über seine Versicherungszeiten sorgfältig aufbewahren, um sie bei Bedarf dem Rentenversicherungsträger vorlegen zu können. Denn nicht immer lassen sich - insbesondere schon sehr weit zurückliegende Versicherungszeiten - noch erfolgreich bestätigen; häufig sind dann die Unterlagen des früheren Arbeitgebers oder anderer Sozialleistungsträger bereits vernichtet worden, so dass kein Nachweis mehr möglich ist. Außerdem können aufwändige Nachforschungen das Rentenverfahren erheblich verzögern.

Zu fehlenden Zeiten, für die man selber keine Belege hat, sollte man so genaue Angaben wie möglich machen (z.B. über den genauen Zeitraum einer Beschäftigung, den damaligen Arbeitgeber und die Krankenkasse, bei der man in der fraglichen Zeit versichert war). Je detaillierter die Angaben sind, umso eher haben die vom Rentenversicherungsträger angestellten Nachforschungen Erfolg. Bleiben alle diese Bemühungen dennoch erfolglos, können rentenrechtliche Sachverhalte unter Umständen mit Hilfe von Zeugenerklärungen oder durch eine eidesstattliche Versicherung des Rentenberechtigten glaubhaft gemacht werden.

Empfänger von Altersruhegeld sind verpflichtet, den Rentenversicherungsträger umgehend über etwaiges neben einer Rente bezogenes Einkommen zu informieren, um zu vermeiden, dass wegen der nicht berücksichtigten Einkünfte Rentenbeträge zu Unrecht ausgezahlt werden. "Zu viel" gezahlte Renten werden in aller Regel vom Empfänger zurückgefordert.

Versicherte bzw. Rentenberechtigte sind verpflichtet, bei der Feststellung der Leistungen mitzuwirken, soweit ihnen dies zugemutet werden kann. Sie haben also alle relevanten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, vorhandene Beweisurkunden vorzulegen, die vorgesehenen Antragsvordrucke auszufüllen und sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente zumutbaren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Wird wegen mangelnder Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung wesentlich erschwert, so kann der Rentenversicherungsträger die Rente so lange ganz oder teilweise versagen, bis die erforderliche Mitwirkung nachgeholt wird.

Fristen:

Da es immer schwieriger wird, verloren gegangene Versicherungsunterlagen zu ersetzen, je länger der fragliche Zeitraum bereits zurückliegt, und um spätere Verzögerungen bei der Bearbeitung des Rentenantrags zu vermeiden, empfiehlt es sich, nicht erst kurz vor dem beabsichtigten Rentenbeginn, sondern schon deutlich früher eine Aufstellung der beim Rentenversicherungsträger registrierten Versicherungszeiten (Versicherungsverlauf) anzufordern, diese sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls im Rahmen eines so genannten Kontenklärungsverfahrens nicht im Versicherungsverlauf enthaltene oder unzutreffend gespeicherte Zeiten umgehend nachtragen bzw. berichtigen zu lassen.

Eventuelle Rückfragen des Rentenversicherungsträgers sind möglichst umgehend zu beantworten.

Weitere Internetinformationen:

Formularhinweise: