Grundstücksteilung
Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 8 Abs. 1 [BauO NRW] der Genehmigung durch den Kreis Borken. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der [BauO NRW] oder den aufgrund der [BauO NRW] erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden. Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Hinweis: Statt einer (bzgl. Recht / Kosten) aufwändigen Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend, um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (z.B. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die Wohnungseigentumsbescheinigung (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden. Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
Hinweis: Statt einer (bzgl. Recht / Kosten) aufwändigen Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend, um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (z.B. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die Wohnungseigentumsbescheinigung (Abgeschlossenheitsbescheinigung).
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Grundstücksteilung / Negativzeugnis
- Lageplan (Maßstab nicht kleiner als 1:500)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte (Original nicht älter als 6 Monate zu beziehen für das Kataster- und Vermessungsamt des Kreises Borken)
- Bauzeichnungen nach § 4 [BauPrüfVO] der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind
Die Unterlagen sind nach §17 BauPrüfVO in 4-facher Ausfertigung vorzulegen.