Flächennutzungsplan
Der Flächennnutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar. Die verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne) sind aus dem Flächennnutzungsplan zu entwickeln.
Die Bauleitpläne der Gemeinden sind nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, die im Gebietsentwicklungsplan dargestellt sind.
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind von den Gemeinden zu beachten und unterliegen daher nicht der bauleitplanerischen Abwägung wie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Diesen rechtlichen Möglichkeiten des Staates die kommunale Planungshoheit einzuschränken, stehen Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei der Aufstellung des Gebietesentwicklungsplanes gegenüber.
Das Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wird in § 20 Landesplanungsgesetz beschrieben.