Die Höhe der Kanalbenutzungsgebühren richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch des Vorjahres (Zeitraum 01.07. - 30.06.).

Falls Sie regelmäßig unversiegelte Grundstücksflächen bewässern (z.B. Gärten, Grünanlagen, Rasenflächen) werden diese Wassermengen nicht dem Kanalisationssystem zugeführt.

Damit diese Wassermengen in Abzug gebracht werden können, ist es notwendig, einen geeichten Zwischenzähler einzubauen.
Eine Berücksichtigung der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen kann erst ab dem Datum der Bekanntgabe bzw. mit Neuanmeldung des Zwischenzählers berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Neuanmeldung ist nicht möglich!

Bitte teilen Sie uns die Abzugsmenge jedes Jahr bis spätestens Ende November mit. Sie können die Daten telefonisch durchgeben oder Sie nutzen das Formular AKTUELLEN Zählerstand eingeben.
Die berücksichtigte Menge finden Sie dann auf Ihrem nächsten Jahresbescheid.

Bei den Angaben zum Zählerstand bitte alle Zahlen inklusive Nachkommastellen angeben, damit eine genaue Berechnung erfolgen kann.

Rechtliche Grundlagen:

Abwassergebührensatzung